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SatzungFahr-Dienst

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Unsere Satzung

Satzung des DRK Ortsvereins Dieburg im DRK Kreisverband Dieburg e.V.

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 

§ 1 Selbstverständnis 

§ 2 Aufgaben 

§ 3 Name, Rechtsform, Mitgliedschaft 

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit  

Zweiter Abschnitt:  Verbandliche Ordnung und Einbindung 

§ 5 Innerverbandliche Einbindung 

§ 6 Zuständigkeit des Ortsvereins 

§ 7  Territorialitätsprinzip 

§ 8 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz 

Dritter Abschnitt:  Mitgliedschaft  

§ 9  Mitglieder 

§ 10 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder 

§ 11 Ende der Mitgliedschaft 

Vierter Abschnitt:  Organisation  

§ 12 Organe 

§ 13 Mitgliederversammlung  

§ 14 Durchführung der Mitgliederversammlung 

§ 15 Ortsvorstand § 16 Rotkreuz-Gemeinschaften 

§ 17 Arbeitskreise 

Fünfter Abschnitt:  Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit 

§ 18  Wirtschaftsführung 

§ 19  Vermögensnachweis 

§ 20 Gemeinnützigkeit 

Sechster Abschnitt:  Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten 

§ 21 Ordnungsmaßnahmen des Ortsvereins gegen Mitglieder   

§ 22  Ordnungsmaßnahmen des Kreisverbandes gegen den Ortsverein 

§ 23 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge  

§ 24 Schiedsgericht 

Siebter Abschnitt: Schlussbestimmungen 

§ 25  Satzungsänderung und Auflösung  

§ 26  Inkrafttreten  

Vorbemerkung: Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, gilt die weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt. 

Erster Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen 

§ 1  Selbstverständnis 

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.  

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Dieburg (nachstehend Ortsverein genannt) bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:  

    -  Menschlichkeit  

    - Unparteilichkeit  

    -  Neutralität  

    -  Unabhängigkeit  

    -  Freiwilligkeit  

    -  Einheit  

    -  Universalität. 

    Diese Grundsätze sind für den Ortsverein sowie alle seine Mitglieder verbindlich.  Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom  Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und   Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rot-  kreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rot-  kreuz- und Rothalbmondbewegung.  

(3) Der Ortsverein ist Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Dieburg e.V. (nachstehend Kreisverband genannt) im Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Hessen e.V. (nachstehend Landesverband genannt). Der Ortsverein ist die Gesamtheit seiner Einzelmitglieder und Gemeinschaften einschließlich deren Mitglieder.  

(4) Das Deutsche Rote Kreuz e.V. (Bundesverband) ist die von der Bundesregierung  und vom IKRK anerkannte Hilfsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland. Als Mitglied des Kreisverbandes nimmt der Ortsverein die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens. 

(5) Der Kreisverband ist ein anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege. Als Mitgliedsverband des Kreisverbandes nimmt der Ortsverein die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen, sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken. 

(6) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Ortsvereins. 

§ 2  Aufgaben  

(1) Der Ortsverein nimmt im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit und nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 2 folgende Aufgaben des Roten Kreuzes wahr: 

    -  Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen,   

    -  Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,   

    -  Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,   

    -  Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,  

    -  Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und RothalbmondGesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung,   -  Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen,   -  Verantwortung für die Spende von Blut und Blutbestandteilen zur Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten.   -  Suchdienst und Familienzusammenführung,            -      Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u.a. Bergrettung aus unwegsamem Gelände, Wasserrettung) einschließlich der dazugehörigen Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe. 

(2) Der Ortsverein fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und seiner Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung seiner Gliederungen gegenüber dem Kreisverband und den in diesem Gebiet tätigen Vereinen, Verbänden und Einrichtungen, soweit die Vertretung nicht dem Kreis-, Landes- oder Bundesverband vorbehalten ist.  

(3) Der Ortsverein führt im JRK die Jugend an die Gedanken und Ziele des Roten Kreuzes heran. Er fördert den Rotkreuz-Gedanken an den Schulen. 

(4) Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden und wirbt Fördermitglieder. Haus- und Straßensammlungen bedürfen der Genehmigung des Kreisverbandes.  

(5) Der Ortsverein pflegt die Gemeinschaft seiner Mitglieder. 

(6) Der Ortsverein kann mit Genehmigung des Kreisverbandes stationäre oder teilstationäre Einrichtungen errichten und unterhalten. 

(7) Bei der Durchführung seiner Aufgaben hat der Ortsverein alle Mitwirkungsrechte im Kreisverband nach der Satzung des Kreisverbandes. Der Ortsverein hat die steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten. Er hat Anspruch auf Rat und Hilfe des Kreisverbandes, soweit dieser dazu in der Lage ist. 

§ 3 Name, Rechtsform, Mitgliedschaft 

(1) Der Ortsverein hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins.  Er hat seinen Sitz in Dieburg. 

(2) Der Verein führt den Namen Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Dieburg 

(3) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.  

(4) Mitglieder des Ortsvereins sind 

    a) die als Mitglieder des Ortsvereins aufgenommenen natürlichen Personen (§ 9 Abs. 1 Buchstabe a), 

    b) korporative Mitglieder (§ 9 Abs. 1 Buchstabe b) und 

    c) Ehrenmitglieder (§ 9 Abs. 4). 

§ 4  Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

(1) Die Aufgaben des Ortsvereins werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und - soweit diese erforderlich ist - hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages - der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Ortsverein sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.  

(2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.  

(3) Gemeinschaften sind: 

    a) die Bereitschaften 

    b) die Bergwacht 

    c) das Jugendrotkreuz 

    d) die Wasserwacht 

    e) die Wohlfahrts- und Sozialarbeit  

    Die Gemeinschaften geben sich ihre eigenen verbindlichen Ordnungen. 

(4) Hauptamtliche Mitarbeiter  des Ortsvereins sollen  dem Ortsvorstand  nicht angehören. Die Zahl der Hauptamtlichen in der Mitgliederversammlung darf einen Anteil von 20 % nicht übersteigen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kreisverbandes.      (5)  Ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter dürfen weder beratend noch entscheidend in Angelegenheiten mitwirken, aus denen ihnen oder ihren Angehörigen im Sinne des § 383 Zivilprozessordnung oder dem Mitgliedsverband, dem sie angehören, ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil erwachsen könnte. Wahlrechte bleiben hiervon unberührt. 

Zweiter Abschnitt:  Verbandliche Ordnung und Einbindung 

§ 5  Innerverbandliche Einbindung 

(1) Die Satzungen des Bundesverbandes, des Landesverbandes und des Kreisverbandes und sowie die Ordnungen der Gemeinschaften und die Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes sind für den Ortsverein und seine Mitglieder verbindlich. Bestimmungen des übergeordneten Verbandes gehen denen des nachgeordneten Verbandes vor. Die Mitgliedschaft im Ortsverein schließt die Mitgliedschaft im DRK ein. 

§ 6  Zuständigkeit des Ortsvereins  

(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen sowie deren Mitgliedern. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Ortsverein die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch.  

(2) Der Tätigkeitsbereich des Ortsvereins umfasst das Gebiet der Stadt Dieburg. Änderungen des räumlichen Tätigkeitsbereichs des Ortsvereins bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kreisversammlung. 

(3) Der Ortsverein ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes sowie § 19 Abs. 1 Ziffer 9 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.  

(4) Der Ortsverein ist verpflichtet, seinen Jahresabschluss dem Kreisverband vorzulegen. 

(5) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen, die eine bestimmte Höhe wertmäßig übersteigen, bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Vorstandes des Kreisverbandes. Die jeweils geltende Wertgrenze wird unter Berücksichtigung des jeweiligen Jahresumsatzes alle drei Jahre gemäß § 10 Abs. 3 Buchstabe c Satz 3 der Satzung des Landesverbandes vom Präsidium des Landesverbandes festgelegt. (10 % der konsolidierten Summe der Gewinn- und Verlustrechnung eines Kreisverbandes oder Ortsvereins, Beschluss v. 19.01.2010) 

(6) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Satzung des Bundesverbandes ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziffer 5 der Satzung des Bundesverbandes) bleibt unberührt. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Bundesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird. Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.  

§ 7  Territorialitätsprinzip  

(1) Der Ortsverein darf im Gebiet eines anderen Ortsvereins nur nach dessen Zustimmung tätig werden. Wird darüber keine Einigung erzielt, entscheidet das Präsidium  des Kreisverbandes.  

(2) Stellt der Ortsverein die Umsetzung der Entscheidungen des Kreisverbandes nicht sicher, entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes nach Anhörung des Ortsvereins, ob und welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Aufgabenfeldes beauftragt werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag. 

§ 8  Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz 

(1) Der Ortsverein arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Er unterrichtet sie jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.  

(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung: örtliche Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden.   (3) Gemäß Absatz 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:  

    a) drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,   

    b) Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,   

    c) erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,  

    d) schädigendes Verhalten von Vorstands- oder Präsidiumsmitgliedern, Delegierten der Mitgliederversammlung, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,  

    e) Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Deutschen Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,   

    f) Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.  

    In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Ortsvereins und seiner Verbandsgliederungen zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Ortsvereins und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Ortsvereins zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Ortsvereins einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereins zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Ortsvereins teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Ortsvereins durch Dritte wahrnehmen zu lassen.  

(4) Die Meldungen gemäß Abs. 3 sind durch den Vorsitzenden des Ortsvorstands vorzunehmen. Sofern eine solche das Verhalten des Vorsitzenden des Ortsvorstands betrifft, hat die Unterrichtung des Kreisverbandes durch ein anderes Mitglied des Ortsvorstands zu erfolgen.  

(5) Der Vorsitzende des Ortsvorstands hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem Bundesverband, dem Landesverband und seinem Kreisverband anzuzeigen. 

(6) Für Angehörige der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen Regeln für den ehrenamtlichen Dienst im Deutschen Roten Kreuz und die Ordnungen ihrer Rotkreuz-Gemeinschaft. Auf § 4 Abs. 3 wird verwiesen. 

Dritter Abschnitt:  Mitgliedschaft 

§ 9 Mitglieder 

(1) Mitglieder des Ortsvereins können sein 

    a) vorzugsweise die in seinem Gebiet wohnenden oder tätigen natürliche Personen (Einzelmitglieder)  

    b) juristische Personen und sonstige Vereinigungen in seinem Gebiet, die  bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern (korporative Mitglieder). 

(2) Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt 

    a) durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Ortsverein oder einer Rotkreuz- Gemeinschaft, über den der Ortsvorstand entscheidet, 

    b) durch Überweisung von einem anderen Ortsverein oder DRK-Verband  oder durch Zuweisung durch den Kreisverband mit Zustimmung des Orts-  vorstandes und des Mitglieds. 

    Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Zustimmung der ge setzlichen Vertreter erforderlich. 

(3) Einzelmitglieder, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Arbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder. Dies sind insbesondere die Angehörigen der RotkreuzGemeinschaften sowie die Mitglieder der Vorstände  / Präsidien und Ausschüsse des Ortsvereins oder der übergeordneten Verbandsgliederungen.   Alle sonstigen Mitglieder sind fördernde Mitglieder. 

(4) Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Ortsvorstandes mit Zustimmung des Kreisvorstandes zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden. 

§ 10  Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder  

(1) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die in § 1 Abs. 2 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten und dem Ansehen und den Interessen des Deutschen Roten Kreuzes durch ihr Verhalten gerecht zu werden.  

(2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 13 und 14.  

(3) Mit dem Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft stimmt das Einzelmitglied der Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für vereinsinterne Zwecke zu. 

(4) Einzelmitglieder zahlen den von der Kreisversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag. Im Einzelfall kann der Ortsverein in Abstimmung mit dem  Kreisvorstand auf Antrag Stundung, Ermäßigung oder Erlass des  Mitgliedsbeitrags bewilligen.  

(5) Wird einem korporativen Mitglied das Recht, Name und Zeichen des Roten   Kreuzes zu tragen, verliehen, bedarf es eines Beschlusses des   Kreisverbandes. Korporative Mitglieder zahlen den zugleich mit der   Aufnahme mit dem Ortsvorstand vereinbarten Mitgliedsbeitrag. Die   Vereinbarung kann für das laufende Geschäftsjahr nicht verändert werden. 

(6) Der Mitgliedsbeitrag ist mit Beginn des Kalenderjahres fällig. 

(7) Das Einzugsverfahren wird einvernehmlich zwischen Ortsverein und Kreisverband geregelt. 

§ 11  Ende der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet 

    a) bei Einzelpersonen durch Tod, Kündigung, Überweisung an einen anderen DRK-Verband mit Zustimmung des Betroffenen oder Ausschluss 

    b) bei korporativen Mitgliedern durch Auflösung oder Aufhebung der Mitgliedschaft, Kündigung oder Ausschluss. 

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten zulässig.  

(3) Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag  ein Jahr im Rückstand geblieben ist und danach unter Hinweis auf diese Vorschrift mit Fristsetzung einmal gemahnt wurde, mit dem auf den erfolglosen   Ablauf der Frist folgenden Jahresende. 

(4) Ein Mitglied kann nur unter den in § 21 genannten Voraussetzungen aus dem Ortsverein ausgeschlossen werden. Nach seinem Austritt ist ein Ausschluss des Mitglieds nicht mehr zulässig.   

(5) Ein das Rotkreuz-Zeichen führendes korporatives Mitglied, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu tragen.  

(6) Mit dem Ende der Mitgliedschaft eines Einzelmitglieds erlischt auch die Mitgliedschaft im Kreisverband und die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuz-Gemeinschaft.  

Vierter Abschnitt:  Organisation  

§ 12 Organe 

(1) Organe des Ortsvereins sind: 

    a) die Mitgliederversammlung, 

    b) der Ortsvorstand. 

(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließen die Orga- ne mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, auch wenn es sie aus mehreren Funktionen ableitet. Stimmbevollmächtigungen sind nicht zulässig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gelten  Beschluss, Antrag oder Vorschlag als abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, sofern nicht mindestens ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine schriftliche Abstimmung beantragt. 

(3) Über die Sitzungen ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss insbesondere die Namen und die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden sowie die Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis wiedergeben.  

(4) An Beschlüssen der Organe des Ortsvereins darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft. Die Interessenkollisionen sind einzeln den Organen zu berichten und in den Niederschriften zu dokumentieren.   

§ 13 Mitgliederversammlung  

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins. Sie besteht aus:  

    a) den Mitgliedern des Ortsvereins (§ 9 Abs. 1 Buchst. a), 

    b) den Vertretern der korporativen Mitglieder (§ 9 Abs. 1 Buchst. b),  denen ein Stimmrecht eingeräumt worden ist. 

(2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 

    a) die Wahl des Vorstandes 

    b) die Wahl der Delegierten für die Kreisversammlung, 

    c) die Wahl und Bestellung von zwei Kassenprüfern und erforderlichenfalls eines Wirtschaftsprüfers, soweit die Rechnungsprüfung nicht anderweitig sichergestellt ist.  

    d) die Entgegennahme der Jahresrechnung, die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden und der Vertreter der RotkreuzGemeinschaften sowie des Prüfberichtes der Kassenprüfer bzw. des Wirtschaftsprüfers und die Entgegennahme der Jahresrechnung,  

    e) die jährliche Entlastung des Ortsvorstands,  

    f) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, 

    g) Entscheidung über Anträge des Ortsvorstandes sowie über Anträge nach § 14 Abs. 3 h) die Entscheidung vorbehaltlich der Genehmigung der Gremien des Kreisverbandes und des Landesverbandes über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen. 

    i) Entscheidung über Gesellschaftsgründungen und -beteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 3 Buchst. d der Satzung des Landesverbandes vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisverbandes und des Landesverbandes und, falls das Zeichen des Roten Kreuzes verwendet werden soll, auch der Genehmigung des Bundesverbandes.   

    j) Satzungsänderungen, Auflösung des Ortsvereins und Zusammenschluss mit anderen Ortsvereinen mit Genehmigung des Kreisverbandes.  

§ 14  Durchführung der Mitgliederversammlung  

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn dies von mehr als 20% der aktiven Mitglieder  oder  20 % aller Mitglieder schriftlich beantragt wird. 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Mitgliederversammlung wird einberufen unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder oder durch Bekanntmachung in mindestens einer im Gebiet des Ortsvereins erscheinenden Zeitung. 

(3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Ortsverein eingehen. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn 2/3 der anwesenden Angehörigen der Mitgliederversammlung zustimmen. Solche Anträge dürfen sich weder auf eine Änderung der Satzung noch auf eine Auflösung des Ortsvereins beziehen. 

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.  

§ 15 Ortsvorstand 

(1) Der Ortsvorstand besteht aus: 

    a) dem Vorsitzenden, 

    b) seinem Stellvertreter, 

    c) einem Schatzmeister, 

    d) dem Schriftführer, 

    e) bis zu zwei Beisitzern 

    f) den gewählten Vertretern aller im Ortsverein vertretenen Gemeinschaften. 

(2) Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein. Die Ämter des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters können nicht untereinander verbunden werden.  Sie sollen nicht mit anderen Ämtern im Ortsverein verbunden werden. 

(3) Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine erforderliche Nachwahl eines Vorstandsmitglieds gilt nur für die Dauer der laufenden Amtszeit des Ortsvorstands. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Ortsvorstand bis zur Neuwahl seine Amtsgeschäfte weiter. 

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist dem Kreisverband anzuzeigen. 

(5) Der Ortsvorstand tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen und geleitet. In Eilfällen kann die Frist bis auf drei Tage verkürzt werden. 

(6) Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter mindestens ein Mitglied nach Abs. 1 a) - c). 

(7) Der Vorsitzende vertritt die Interessen und Belange des  Ortsvereins nach außen und innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes. Finanzielle Angelegenheiten regelt er im Einvernehmen mit dem Schatzmeister, bei der Übernahme von Verbindlichkeiten auch mit dem geschäftsführenden Kreisvorstand. Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Ortsvereins erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied nach Abs. 1 a) –  f). 

(8) Der Ortsvorstand erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Mitgliederversammlung und legt ihr den Jahresabschluss vor. 

(9) Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 

§ 16  Rotkreuz-Gemeinschaften  

(1) Rotkreuz-Gemeinschaften nach § 4 Abs. 3 sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet werden.  

(2) Ihre Gründung, ihr Aufbau und die Durchführung ihrer Arbeit gestalten sie nach ihren jeweils eigenen Ordnungen. Die Gründung einer RotkreuzGemeinschaft bedarf der Zustimmung des Ortsvorstandes. 

§ 17  Arbeitskreise  

 Für satzungsgemäße Rotkreuz-Aufgaben, die nicht von Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise - auch für örtliche Teilbereiche - gebildet werden. In Arbeitskreisen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten. Die Bildung eines Arbeitskreises obliegt dem Ortsvorstand. Mitglieder des Ortsvorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Arbeitskreises teilzunehmen und jederzeit angehört zu werden. 

Fünfter Abschnitt:  Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit  

§ 18  Wirtschaftsführung 

(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung.  

(2) Die Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des vom Ortsvorstand zu erstellenden und von der Mitgliederversammlung zu genehmigenden Wirtschaftsplanes. Der Ortsvorstand ist verpflichtet, eingetretene Abweichungen von mehr als 20% bezüglich aller betroffenen Positionen der Mitgliederversammlung zu erläutern. 

(3) Der Ortsverein erstellt einen Jahresabschluss analog der jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss und legt diesen der Kreisgeschäftsstelle vor. 

(4) Die vom Ortsverein an den Kreisverband oder umgekehrt abzuführenden Beitragsanteile und Umlagen werden durch die Kreisversammlung, in begründeten Ausnahmefällen durch Vereinbarung des geschäftsführenden Kreisvorstandes mit dem Ortsvorstand festgelegt. 

(5) Der dem Kreisvorstand vorliegende Wirtschaftsplan kann vom geschäftsführenden Kreisvorstand beanstandet werden, wenn die vorgesehene Verwendung der Mittel den Aufgaben und Zwecken des Deutschen Roten Kreuzes nicht entspricht. Im Fall der Beanstandung ist der Wirtschaftsplan neu zu erstellen. 

(6)  Für die Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet das Vereinsvermögen.  

(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 19 Vermögensnachweis 

(1) Das gesamte Geld- und Anlagevermögen ist in einem vom Kreisverband festgelegten Kontenplan zu erfassen und unter Anwendung der doppelten, kaufmännischen Buchführung sowie der handels- und steuerlichen Vorschriften jeweils zum 31.12. eines Jahres nachzuweisen.   (2) Das gesamte Sachvermögen des  Ortsvereins ist nach dem vom Kreisverband aufgestellten Plan zu erfassen und in seinem jeweiligen Bestand nachzuweisen. Alle drei Jahre ist der Bestand des Sachvermögens durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Prüfer zu überprüfen. Der Überprüfungsbericht mit der Bestandsliste ist dem Kreisverband vorzulegen.   

§ 20  Gemeinnützigkeit  

(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.  

(2) Der Ortsverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

(3) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  

(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.  

(5) Die Mitglieder des Ortsvereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach § 58 Nr. 2 AO steuerunschädlich sind.  

(6) Der Ortsverein darf keine Personen durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.  

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den als gemeinnützig anerkannten Kreisverband übertragen, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so wird das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden, soweit dieser als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist und das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.   

Sechster Abschnitt:  Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten  

§ 21  Ordnungsmaßnahmen des Ortsvereins gegen Mitglieder  

(1) Stellt der Ortsvorstand fest, dass ein Mitglied  

    a) seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder   

    b) sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder   

    c) entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,  

    kann er gegen das Mitglied Ordnungsmaßnahmen verhängen. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung. Für Angehörige der Rotkreuz-Gemeinschaften gilt die Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaft. 

(2) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).  

(3) Ordnungsmaßnahmen sind  

    a) Ersatzvornahme auf Kosten des Mitglieds durch den Ortsverein bzw. einen Dritten oder Verhängung eines Zwangsgeldes bis zu einer Gesamthöhe von € 50.000,00 bei unvertretbaren Handlungen,  

    b) vorläufige Amtsenthebung von Organmitgliedern   

    c) Abberufung von Organmitgliedern  

    d) Suspendierung oder Entzug von Funktionen- und Mitgliedsrechten nach  dieser Satzung,   

    e) Ausschluss des Mitglieds aus dem Ortsverein. 

    Maßnahmen nach Satz 1 Buchstabe b) und c) können gegen die Mitgliederversammlung nicht verhängt werden. Bei einer Abberufung gemäß Satz 1 Buchstabe c) ist die Mitgliedschaft in Organen des Ortsvereins für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes sind unwirksam. Der Kreisvorstand kann durch Beschluss die Wirkung dieses Ausschlusses auf das gesamte DRK erstrecken. 

(4) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.  

(5) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 3 a) - c) entscheidet der Ortsvorstand.  

(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 3 d) und e) beschließt die Mitgliederversammlung. Dem Beschluss hat die Androhung unter Fristsetzung durch den Ortsvorstand voranzugehen.  

(7) Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.   

§ 22  Ordnungsmaßnahmen des Kreisverbands gegen den Ortsverein  

(1)  Stellt das Präsidium des Kreisverbandes fest, dass der Ortsverein 

     a) seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder  

     b) sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder  

     c) entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder  Mitgliedern duldet,  

     können gegen den Ortsverein Ordnungsmaßnahmen gemäß der Satzung des Kreisverbandes verhängt werden.  

§ 23  Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge  

(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende des Ortsvereins bei Gefahr im Verzuge den im Ortsverein bestehenden Verbänden, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen unbeschadet der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende des Ortsvereins soll, bevor er tätig wird, den Ortsvorstand hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Ortsvorstand  zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.  

(2) Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutsches Rotes Kreuz e.V. gemäß § 27 Abs. 1 der Satzung des Bundesverbandes und des Präsidenten des Landesverbandes  gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes und des Vorsitzenden des Kreisverbandes gemäß § 37 Abs. 1 der Mustersatzungen für Kreisverbände bleiben hiervon unberührt.  

(3) Die betroffenen Mitgliedsverbände können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums über die Maßnahmen des Präsidenten verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.  

§ 24  Schiedsgericht  

(1) Alle Rechtsstreitigkeiten  

    a) zwischen Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,   

    b) zwischen Einzelmitgliedern,   

    c) zwischen Einzelmitgliedern und Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,  

    die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung entschieden. Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Deutsches Rotes Kreuz e.V. entschieden.  

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.  

(3) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.  

(4) Das Verfahren des Schiedsgerichts richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutsches Rotes Kreuz e.V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt. 

(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.  

Siebter Abschnitt:  Schlussbestimmungen  

§ 25  Satzungsänderung und Auflösung  

(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesem Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.  

(2) Die beantragte Satzungsänderung muss ihrem Gegenstand nach mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.  

(3) Der Ortsvorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, eigenständig zu beschließen. Die Mitglieder der Mitgliederversammlung sind unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.  

(4) Die Auflösung des Ortsvereins oder der Austritt aus dem Kreisverband kann nur in einer zu diesem Zweck sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. 

(5) Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Kreisverband ist der Ortsverein aufgelöst; § 42 BGB bleibt unberührt. 

(6) Bezüglich des Vermögens gilt § 20 Abs. 7.  

§ 26  Inkrafttreten  

(1) Diese Satzung und ihre Änderungen bedürfen zur Gültigkeit der Genehmigung des Vorstands des Kreisverbandes. 

(2) Die Satzung oder ihre Änderungen treten an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Genehmigung des Kreisverbandes dem Ortsverein zugegangen ist. 

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung erlischt die bisherige Satzung des Ortsvereins